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Bad Oldesloe informiert über weiteres Verfahren zur Erhebung des Ausgleichsbetrags im Sanierungsgebiet

Die Stadt Bad Oldesloe informiert Eigentümerinnen und Eigentümer im Sanierungsgebiet „südliche Innenstadt“.

Die Stadt nennt das weitere Verfahren zur Erhebung des Ausgleichsbetrages.

Das Verfahren nennt sie nach Paragraph 154 Baugesetzbuch.

Das Sanierungsgebiet liegt zwischen Bahnhof und Beste.

Die Stadt sagt, das Verfahren befindet sich in der letzten Phase.

Das Sanierungsverfahren läuft seit 2009.

Die Stadt plant, das Sanierungsgebiet voraussichtlich im Jahr 2027 abzuschließen.

Sanierungsgebiet seit 2009 rechtsverbindlich

Die Stadt führt seit 2009 Maßnahmen zur Aufwertung durch.

Sie führt seit 2009 Maßnahmen zur Umgestaltung durch.

Die Maßnahmen betreffen das Sanierungsgebiet „südliche Innenstadt“.

Grundlage ist eine Sanierungssatzung nach Paragraph 142 Baugesetzbuch.

Die Sanierungssatzung trat am 21. Oktober 2009 in Kraft.

Seitdem gilt die Satzung als rechtsverbindlich.

Nach Angaben der Stadt ist die letzte Maßnahme nahezu fertiggestellt.

Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung

Paragraph 154 Absatz 1 Baugesetzbuch regelt die Pflicht zur Zahlung.

Eigentümerinnen und Eigentümer müssen einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zahlen.

Der Ausgleichsbetrag dient der Finanzierung der Sanierung.

Die Zahlung beteiligt die Eigentümerinnen und Eigentümer an den Sanierungskosten.

Die Zahlung betrifft auch die Aufwertung des Gebiets und der Grundstücke.

Die Höhe richtet sich nach der sanierungsbedingten Erhöhung des Bodenwerts.

Maßgeblich ist die Differenz zwischen Anfangswert und Endwert.

Der Anfangswert gilt ohne Sanierung oder ohne geplante Sanierung.

Der Endwert gilt nach rechtlicher und tatsächlicher Aufwertung.

Diese Aufwertung erfolgt durch das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet.

Möglichkeit der frühzeitigen Ablösung

Ausgleichsbeträge zahlt man grundsätzlich erst nach Abschluss der Sanierung.

Vor dem Abschluss besteht aber eine Ablösungsmöglichkeit.

Die Stadt nennt die Ablösung als Möglichkeit im Einvernehmen.

Die Ablösung erfolgt statt eines Ausgleichsbetragsbescheides.

Stattdessen schließt die Stadt eine Ablösevereinbarung.

Nach Zahlung des Ablösebetrags kann das Grundstück vorzeitig entlassen werden.

Die Entlassung betrifft das Grundstück aus dem Sanierungsgebiet.

Dann kann auch der Sanierungsvermerk im Grundbuch gelöscht werden.

Mit der Löschung entfallen die damit verbundenen Genehmigungspflichten.

Anschreiben und Zeitplan

Die Stadt will in der zweiten Jahreshälfte 2026 Anschreiben versenden.

Die Anschreiben richten sich an Eigentümerinnen und Eigentümer im Sanierungsgebiet.

Die Stadt will die Eigentümerinnen und Eigentümer über den zu erwartenden Ausgleichsbetrag informieren.

Die Stadt will zugleich eine Rückmeldung von den Eigentümerinnen und Eigentümern erhalten.

Die Rückmeldung soll klären, ob eine Ablösung vereinbart werden soll.

Die Stadt plant, die Sanierungssatzung im Jahr 2027 aufzuheben.