Baumschutzsatzung in Norderstedt: Regeln für Baumfällungen und Antragstellung

Die Stadt informiert zum zehnjährigen Bestehen der Satzung, die am 16. September 2016 in Kraft trat, und erläutert den Umgang mit Fällanträgen sowie Genehmigungs- und Ausgleichspflichten.

Zum zehnjährigen Bestehen der aktuellen Baumschutzsatzung informiert die Stadt Norderstedt über den Umgang mit Baumfällungen und die richtige Antragstellung. Die Satzung ist am 16. September 2016 in Kraft getreten.

Nach Angaben der Stadt ist der Erhalt von Bäumen angesichts des Klimawandels wichtig. Bäume leisteten Beiträge zur Luftqualitätsverbesserung, zur Klimaregulierung und als Lebensraum für Tierarten und Insekten. Frucht- oder Laubfall seien dagegen normale Lebensäußerungen eines Baumes und kein Grund für eine Fällung.

In Schleswig-Holstein ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten. Wer für den Herbst eine Fällung plant, soll Anträge unter Berücksichtigung des Baumschutzes richtig einreichen. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

Die Stadt weist darauf hin, dass neben der Baumschutzsatzung weitere Regelungen greifen können. Dazu zählen Festsetzungen zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen in Bebauungsplänen, Innen- und Außenbereichssatzungen sowie die direkte Wirkung des Landesnaturschutzgesetzes. Das könne auch Birken oder Nadelbäume betreffen, die nicht von der Norderstedter Baumschutzsatzung geschützt sind. Welche Zuständigkeit im Einzelfall gilt, müsse geprüft werden.

Vor allen geplanten Baumfällungen ist daher ein Fäll-Antrag beim Fachbereich Natur und Landschaft der Stadt Norderstedt zu stellen. Der Fachbereich prüft dann die jeweils in Frage kommenden Rechtsvorschriften. Das Fällen von Bäumen und sonstige Eingriffe in den per Landesnaturschutzgesetz geschützten Baumbestand sind genehmigungs- und ausgleichspflichtig.

Als häufiger Grund für Fällungen nennt die Stadt die Verkehrssicherheit. Betroffene Bäume seien dann stark geschädigt und nicht bruch- oder standsicher. In den meisten Fällen, in denen eine Fällgenehmigung erteilt werde, geschehe dies im Zusammenhang mit Bautätigkeiten.

Hinweise zur Antragsstellung

  • Bäume dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres gefällt werden. Der Artenschutz ist jedoch ganzjährig zu beachten.
  • Fällanträge sollten rechtzeitig gestellt werden. Sie können ganzjährig beim Fachbereich Natur und Landschaft eingereicht werden.
  • Die erforderlichen Unterlagen sind vollständig einzureichen.
  • Wenn ein Ersatzbaum gepflanzt werden muss, muss er der vorgegebenen Qualität und Pflanzgröße entsprechen.
  • Bäume aus der städtischen Baumschenkaktion werden nicht als Ersatzbäume anerkannt.

Für neu gepflanzte Bäume gilt: Sie benötigen reichlich Wasser. In einem Zeitraum von mindestens vier Jahren nach der Pflanzung brauchen die Bäume bei jedem Wässerungsgang mindestens 100 Liter Wasser. Die Pflanzung geforderter Ersatzbäume wird vom Fachbereich Natur und Landschaft überprüft; bei Nichterfüllung wird die Umsetzung nachgefordert.

Fragen zum Thema Baumschutz und Baumschutzsatzung beantwortet der Fachbereich Natur und Landschaft per E-Mail an [email protected].

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